Sie möchten eine Kur in Anspruch nehmen? Um Ihnen den Weg zur Bewilligung etwas zu erleichtern, stellen wir Ihnen alles Wissenswerte in dieser kurzen Übersicht zusammen:
Empfehlung durch den Arzt
Es ist Sache des behandelnden Arztes, die Dringlichkeit einer Kur zu bescheinigen oder eine Kur oder sogar einen geeigneten Kurort bzw. eine Einrichtung zu empfehlen. Auch der Betriebsarzt oder der Vertrauensarzt können eine Kur in die Wege leiten. Je nach Schwere des Krankheitszustandes wird Ihnen Ihr Arzt eine ambulante oder stationäre Kur empfehlen. Beide Kurformen dauern in der Regel drei Wochen.
Gesetzliche Einschränkungen
Bei allen Kuren, bei denen eine Kostenübernahme oder ein Zuschuss aus Kassen öffentlich-rechtlicher Leistungsträger gewährt wird, gilt, dass eine Wiederholungskur erst nach Ablauf von 3 bzw. 4 Jahren bewilligt werden kann, es sei denn, dass eine vorzeitige Wiederholung oder eine Kur wegen einer anderen Krankheit aus dringenden medizinischen Gründen erforderlich ist.
Der Kurarzt
Bei einer ambulanten Kur müssen Sie sich nach Ihrer Ankunft vor Ort zuerst an einen der ortsansässigen Kurärzte wenden. Diese sind aufgrund ihrer jahrelangen, einschlägigen Erfahrungen mit der Wirksamkeit der ortsspezifischen Kurmittel in
der Lage, nach Beurteilung Ihres Gesundheitszustandes einen entsprechenden Kurbehandlungsplan mit allen in Frage kommenden Anwendungen aufzustellen, um den bestmöglichen Erfolg zu erreichen.
Bewilligung durch die Krankenkasse
Die Krankenkasse ist immer Ihr Ansprechpartner, ob die Kur von der Krankenkasse oder von der Rentenversicherung getragen werden soll. Dort erhalten Sie alle notwendigen Auskünfte und auch die Antragsformulare.
Grundsätzlich können Sie auf eigene Kosten zur Kur fahren. Innerhalb des gegliederten Systems unserer Sozialversicherung werden allerdings die Kosten für eine Kur wenn medizinisch notwendig, nur nach vorherigem Antrag von einem der Sozialleistungsträger übernommen oder zumindest bezuschusst:
| für den, der krankenversichert ist, sowie in der Regel für Rentner | => | gesetzliche Krankenkasse |
| für den, der rentenversichert ist oder es eine bestimmte Zeit lang war | => | gesetzliche Rentenversicherung |
| für den, der weder rentenversichert noch krankenversichert ist und nach dem Sozialhilfegesetz als bedürftig gilt | => | Sozialamt |
| nach einem Arbeitsunfall (einschließlich Wegeunfall, auch bei
Schul- und Kindergartenbesuch) | => | Unfallversicherungsträger, Berufsgenossenschaft |
| für Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte, Opfer von Gewalt | => | Versorgungsamt |
| für Angehörige des Öffentlichen Dienstes (soweit kein Anspruch nach
den vorangehenden Punkten besteht) | => | Beihilfestelle |
| bei ungeklärter Zuständigkeit | => | Hauptfürsorgestelle, überörtl. Rehabilitationsträger (z. B. Landschaftsverband) |







